RatgeberLesezeit: 7 Minuten

Treppenlift in Mehrfamilienhaus: Was ist zu beachten?

Vor dem Einbau eines Treppenlifts müssen diverse Dinge abgeklärt und überprüft werden. Von der Treppenbreite über die Materialien für den Lift bis hin zu Rechten von Mietern und Eigentümern: Einen Treppenlift einbauen zu lassen, ist ein komplexes Unterfangen. Gut, wenn es hierfür Hilfen gibt. Die Checkliste zur Machbarkeit für Ihren Treppenlift hilft Ihnen, an alle Voraussetzungen zu denken, bevor es zu Problemen kommt.
weiterlesen

Ein Treppenlift im Mehrfamilienhaus ist rechtlich deutlich anspruchsvoller als im eigenen Einfamilienhaus: Das Treppenhaus gehört allen — als Gemeinschaftseigentum der WEG oder als Eigentum des Vermieters. Wer hier einen Lift einbauen will, braucht deshalb mehr als nur ein Angebot vom Fachbetrieb.

Die gute Nachricht: Seit der WEG-Reform 2020 und dem neuen § 554 BGB haben sowohl Wohnungseigentümer als auch Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf barrierefreie Umbauten. Blockieren können Miteigentümer oder Vermieter den Einbau nur noch in Ausnahmefällen. Die härteste Hürde ist in der Praxis meist nicht das Recht, sondern die Bauordnung: Die Treppe muss auch mit Lift als Fluchtweg nutzbar bleiben.

Kurz gesagt: Ein Treppenlift im Mehrfamilienhaus ist erlaubt. Mieter haben den Anspruch nach § 554 BGB, Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 WEG — in beiden Fällen auf eigene Kosten. Vermieter und Eigentümergemeinschaft dürfen über die Ausführung mitbestimmen, den Einbau selbst aber nur in Ausnahmefällen verhindern. Die praktische Grenze zieht der Brandschutz: Die Treppe muss auch mit geparktem Lift als Fluchtweg nutzbar bleiben — in der Praxis mit mindestens 60 cm Restlaufbreite.

§ 554 BGBAnspruch für Mieter
§ 20 WEGAnspruch für Eigentümer
80–100 cmMindestlaufbreite (landesabhängig, ab 3 WE oft 100 cm)
4.180 €Pflegekassen-Zuschuss pro Person

Barrierefreier Zugang zur Wohnung ist ein Recht

Helles Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus
Im Mehrfamilienhaus sind Zustimmung und Fluchtwege entscheidend.

Der Anspruch auf einen barrierefreien Zugang zur eigenen Wohnung leitet sich aus dem Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz ab und wurde vom Gesetzgeber in Miet- und Wohnungseigentumsrecht konkretisiert. Ist der Treppenlift wegen einer Gehbehinderung oder Pflegebedürftigkeit erforderlich, dürfen weder Vermieter noch Eigentümergemeinschaft den Einbau pauschal verbieten.

Schon 2005 entschied das OLG München (Az. 32 Wx 051/05), dass das Interesse an einem unveränderten Erscheinungsbild des Treppenhauses hinter dem Recht auf barrierefreien Zugang zurücktritt. Optik ist also kein Ablehnungsgrund — Sicherheit dagegen schon.

Ihre Rechte: Eigentümer, Mieter, Fluchtweg

Je nachdem, ob Sie Wohnungseigentümer oder Mieter sind, laufen Genehmigung und Kostenfrage unterschiedlich. Die dritte Hürde — die Fluchtweg-Breite — gilt für beide gleichermaßen:

Seit der WEG-Reform 2020 gibt § 20 Abs. 2 WEG jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen — der Treppenlift ist der Klassiker. Sie brauchen zwar weiterhin einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Die Gemeinschaft darf aber nur noch über das „Wie" mitreden (z. B. Schienenführung, Farbe) — nicht über das „Ob". Die Kosten tragen Sie als verlangender Eigentümer selbst (§ 21 WEG). Beschließt die WEG den Einbau dagegen gemeinschaftlich als Modernisierung, wird geteilt.

Als Mieter haben Sie nach § 554 BGB einen Anspruch darauf, dass der Vermieter dem Einbau auf eigene Kosten zustimmt, wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben — etwa eine ärztlich belegte Gehbehinderung oder einen Pflegegrad. Der Vermieter kann nur ablehnen, wenn der Umbau ihm auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zugemutet werden kann. Er darf aber eine angemessene Sicherheitsleistung (Kaution) für den späteren Rückbau verlangen. Tipp: Stimmen Sie Liftmodell und Befestigung vorab schriftlich ab — das vermeidet Streit beim Auszug.

Die Landesbauordnungen verlangen, dass notwendige Treppen als erster Rettungsweg nutzbar bleiben. Wie breit die Treppe bleiben muss, ist nicht bundeseinheitlich geregelt: In Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten fordern die Landesbauordnungen eine nutzbare Mindestlaufbreite von meist 80–100 cm — viele Bundesländer und die DIN 18065 setzen 100 cm an. Bei bis zu zwei Wohneinheiten reichen häufig 70–80 cm. Entscheidend ist die Restbreite bei hochgeklapptem Lift: Moderne Sitzlifte tragen zusammengeklappt nur noch ca. 30–35 cm auf. Bei schmalen Treppen entscheidet also die Zentimeter-Messung des Fachbetriebs — und im Zweifel die örtliche Bauaufsicht.

Diese zwei BGH-Entscheidungen sollten Sie kennen

Die Rechtsprechung trennt den Treppenlift ausdrücklich vom Personenaufzug — und genau das macht Ihren Anspruch so stark. Wer in der Eigentümerversammlung diskutiert, hat mit diesen beiden Entscheidungen die besseren Argumente.

BGH, Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 96/16: Die Eigentümergemeinschaft muss es dulden, wenn ein gehbehinderter Wohnungseigentümer auf eigene Kosten niederschwellige Hilfsmittel wie einen Treppenlift oder eine Rampe einbaut. Für einen Personenaufzug gilt das ausdrücklich nicht: Er greift massiv in die Bausubstanz ein und setzt die Zustimmung aller voraus. Über Lage, Material und technische Ausführung entscheidet weiterhin die Gemeinschaft — über das „Ob" nicht mehr.

BGH, Urteile vom 09.02.2024 – V ZR 244/22 und V ZR 33/23: In diesen beiden Fällen ging es um einen Außenaufzug an einem denkmalgeschützten Jugendstilhaus in München und um eine Rampe mit Terrasse in Bonn — nicht um Treppenlifte. Entscheidend ist die Linie, die der BGH gezogen hat: Die Ausnahmen vom Anspruch auf Barrierefreiheit — eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage oder eine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer — sind ausdrücklich Ausnahmekonstellationen und müssen besonders begründet werden. Die Begründungslast liegt damit bei denen, die Ihr Vorhaben verhindern wollen, nicht bei Ihnen.

Diese Übersicht ist eine Einordnung der Rechtsprechung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei ernstem Streit in der Eigentümerversammlung ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht das Geld wert.

Musterablauf: In sechs Schritten zum WEG-Beschluss

Wer als Wohnungseigentümer strukturiert vorgeht, hat den Beschluss meist in einer einzigen Versammlung in der Tasche. So läuft es in der Praxis:

  • 1. Nachweis beschaffen: Ärztliches Attest oder Pflegegrad-Bescheid — der Beleg für die Angemessenheit nach § 20 Abs. 2 WEG.
  • 2. Fachbetrieb vermessen lassen: Aufmaß mit Restbreiten-Nachweis bei geklapptem Lift. Dieses Dokument entkräftet das häufigste Gegenargument (Fluchtweg) schon vor der Versammlung.
  • 3. Antrag an die Verwaltung: Schriftlich die Aufnahme als Tagesordnungspunkt (TOP) für die nächste Eigentümerversammlung verlangen — mit Angebot, Aufmaß und Nachweis als Anlagen. Auf Wunsch muss die Verwaltung auch eine außerordentliche Versammlung prüfen.
  • 4. Beschluss fassen: Die einfache Mehrheit genügt. Verweigert die Versammlung den Beschluss trotz Anspruch, können Sie ihn per Beschlussersetzungsklage (§ 44 WEG) gerichtlich ersetzen lassen.
  • 5. Anfechtungsfrist abwarten: Miteigentümer können den Beschluss innerhalb eines Monats anfechten. Wer auf Nummer sicher gehen will, beauftragt erst danach.
  • 6. Förderung beantragen, dann bestellen: Pflegekasse und ggf. KfW vor der Auftragsvergabe — erst nach Bewilligung unterschreiben.

Mindestlaufbreite: Diese Maße gelten im Treppenhaus

Die Mindestlaufbreite bezeichnet die tatsächlich nutzbare Treppenbreite, nicht die Gesamtbreite. Handläufe, Schiene und geklappter Lift werden abgezogen. Die konkreten Werte stehen in der jeweiligen Landesbauordnung und unterscheiden sich je nach Bundesland — im Zweifel gibt das örtliche Bauamt die verbindliche Auskunft. Für eine zusätzliche (nicht notwendige) Treppe im Haus sind die Anforderungen geringer:

GebäudetypNotwendige Treppe (Haupttreppe)Zusätzliche Treppe
Mehrfamilienhaus mit 1–2 Wohneinheiten70–80 cm (landesabhängig)50 cm
Haus mit mehr als 2 Wohneinheiten80–100 cm (landesabhängig, oft 100 cm)50 cm
Geklappter Sitzlift (Platzbedarf)ca. 30–35 cm
Kostenloses Angebot anfordern

Brandschutz ist nicht verhandelbar

Bleibt die geforderte Restbreite mit Lift nicht erhalten, kann die Bauaufsicht den Einbau untersagen — unabhängig von Ihrem Anspruch aus § 554 BGB oder § 20 WEG. Zusätzlich verlangen viele Bauämter im Treppenhaus schwer entflammbare bzw. nicht brennbare Materialien für Schiene und Verkleidung sowie eine Sicherung gegen unbefugte Nutzung — etwa per Schlüsselschalter oder Chip, damit spielende Kinder den Lift nicht im Fluchtweg parken. Lassen Sie die Treppe daher vor der Bestellung vom Fachbetrieb vermessen und klären Sie Grenzfälle mit dem Bauamt, bevor Sie unterschreiben.

Brandschutz im Treppenhaus: Was die Bauaufsicht prüft

Der Brandschutz ist im Mehrfamilienhaus die Hürde, an der Projekte tatsächlich scheitern — nicht das Wohnungseigentumsrecht. Der Grund: Die Haupttreppe ist der erste Rettungsweg des Gebäudes, und der muss auch mit montiertem Lift benutzbar bleiben. Drei Punkte prüft die Bauaufsicht regelmäßig.

1. Restlaufbreite bei geparktem Lift. Die technischen Anforderungen an Gebäudetreppen regelt die DIN 18065; verbindlich wird sie über die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Für die notwendige Treppe — die Haupttreppe als Rettungsweg — gilt in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen üblicherweise eine nutzbare Mindestlaufbreite von 100 cm, bei bis zu zwei Wohnungen 80 cm. Eine zusätzliche, nicht notwendige Treppe kommt mit 50 cm aus. Für den Lift zählt davon die Restlaufbreite: Was bleibt übrig, wenn Sitz, Fußplatte und Schiene hochgeklappt sind? In der Praxis verlangen Bauämter und Brandschutzdienststellen hier mindestens 60 cm. Ein geklappter Sitzlift braucht etwa 30–35 cm, ein Plattformlift deutlich mehr — deshalb scheitert er in engen Treppenhäusern fast immer.

2. Material und Brandlast. Schiene und Verkleidung im Treppenraum sollen aus schwer entflammbaren oder nicht brennbaren Materialien bestehen, damit die Brandlast im Rettungsweg nicht steigt. Fragen Sie den Fachbetrieb nach der Baustoffklasse der Bauteile — seriöse Anbieter haben das Datenblatt zur Hand.

3. Sicherung gegen unbefugte Nutzung. Der Lift muss so gesichert sein, dass er nicht mitten im Fluchtweg stehen bleibt — üblich sind Schlüsselschalter oder Chip. Das ist keine Schikane: Ein von spielenden Kindern auf halber Treppe geparkter Sitz blockiert im Ernstfall den Rettungsweg für alle Bewohner.

So bekommen Sie eine verbindliche Auskunft. Die genauen Werte unterscheiden sich je Bundesland, und ob eine Treppe im Einzelfall ausreicht, entscheidet die Behörde vor Ort — keine Ratgeberseite kann das für Sie vorwegnehmen. Mit diesen drei Unterlagen bekommen Sie beim Bauamt oder der Brandschutzdienststelle in einem Termin Klarheit:

  • Aufmaß des Fachbetriebs mit ausgewiesener Restlaufbreite bei geklapptem Lift — das ist das Dokument, das die Behörde tatsächlich bewertet.
  • Angabe der Wohneinheiten im Gebäude, weil davon die geforderte Mindestlaufbreite abhängt.
  • Datenblatt des Liftmodells mit Maßen und Baustoffklasse.

Klären Sie das vor der Bestellung. Untersagt die Bauaufsicht den Einbau, hilft Ihnen auch ein bestandskräftiger WEG-Beschluss oder die Zustimmung des Vermieters nicht weiter — das Bauordnungsrecht geht vor.

Wenn die Treppe zu schmal ist: Diese Alternativen bleiben

Reißt die Restbreite die Vorgabe der Landesbauordnung, ist das Projekt nicht automatisch gescheitert. Drei Auswege haben sich im Mehrfamilienhaus bewährt:

  • Homelift / Senkrechtlift: Fährt in einem eigenen Schacht oder an der Fassade senkrecht nach oben und berührt das Treppenhaus gar nicht. Mit ca. 25.000–40.000 € deutlich teurer, aber oft die einzige Lösung, die die WEG für alle Bewohner gemeinschaftlich beschließen kann.
  • Hublift: Überwindet als offene Hebebühne bis etwa 3 m Höhe — ideal für den Hauseingang oder das Hochparterre, wo die meisten MFH-Barrieren liegen (ca. 6.000–15.000 €).
  • Außenlösung oder Rampe: Ein Sitzlift an der Außentreppe oder eine Rollstuhlrampe am Eingang umgeht den engen Flur komplett; witterungsfeste Außenlifte kosten kaum mehr als Innenmodelle.

Wer zahlt den Treppenlift im Mehrfamilienhaus?

Die Grundregel ist einfach: Wer den Einbau verlangt, zahlt — egal ob Mieter oder Wohnungseigentümer, und unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit. Nur wenn die Eigentümergemeinschaft den Lift gemeinschaftlich beschließt, etwa um das Haus vorsorglich barrierefrei zu machen, werden die Kosten auf alle umgelegt.

Zur Orientierung: Ein gerader Sitzlift kostet 3.500–10.000 €, bei kurvigen Treppen — im Mehrfamilienhaus mit Podesten der Regelfall — werden 7.500–16.000 € fällig, da die Schiene als Maßanfertigung (+ ca. 3.000 €) gefertigt wird. Plattformlifte für Rollstuhlfahrer liegen bei 6.000–20.000 €, benötigen aber deutlich mehr Treppenbreite und scheiden in vielen Treppenhäusern aus.

Mieten statt kaufen: im Mietshaus oft die klügere Rechnung

Gerade im Mehrfamilienhaus spricht vieles für einen gemieteten Treppenlift: Beim Auszug muss ohnehin zurückgebaut werden, und bei kurzer Nutzungsdauer (z. B. nach Operation oder bei fortschreitender Erkrankung) bleibt die Anfangsinvestition klein. Üblich sind eine einmalige Einbaupauschale plus 50–150 € Monatsmiete — Rückbau inklusive. Ab etwa 3–4 Jahren Nutzung ist der Kauf meist wieder günstiger.

Förderung und Steuer: So senken Sie den Eigenanteil

Mit anerkanntem Pflegegrad (1–5) zahlt die Pflegekasse nach § 40 SGB XI bis zu 4.180 € pro Person als Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Leben mehrere Anspruchsberechtigte im Haushalt, sind bis zu 16.720 € möglich — im Mehrfamilienhaus können sich sogar mehrere pflegebedürftige Nachbarn einen gemeinsamen Lift im Treppenhaus fördern lassen. Wichtig: Antrag vor der Beauftragung stellen.

Der beliebte KfW-Zuschuss 455-B „Barrierereduzierung" ist seit April 2026 wieder verfügbar — 10 % der Kosten bis maximal 2.500 €, ohne Pflegegrad und Altersgrenze. Das Jahresbudget ist begrenzt und meist schnell erschöpft. Beantragen Sie deshalb früh und vor der Auftragsvergabe direkt bei der KfW; zusätzlich gibt es den zinsgünstigen KfW-Kredit 159.

Steuerlich gilt: Bei nachgewiesener Notwendigkeit sind die Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar. Baut der selbstnutzende Eigentümer ohne Notwendigkeit ein, lassen sich 20 % der Handwerker-Lohnkosten nach § 35a EStG geltend machen. Der Abzug ist auf 1.200 € pro Jahr gedeckelt und greift nur, wenn keine andere Förderung fließt.

Mieter aufgepasst: Zuschuss gibt es auch zur Miete

Der Pflegekassen-Zuschuss von 4.180 € ist nicht an Eigentum gebunden. Auch Mieter erhalten ihn — und können ihn sogar für einen gemieteten Treppenlift einsetzen. Das lohnt sich besonders, wenn der Lift voraussichtlich nur wenige Jahre gebraucht wird und beim Auszug ohnehin zurückgebaut werden muss.

Kostenloses Angebot anfordern

Checkliste: Das klären Sie vor dem Einbau

  • Nachweis sichern: Ärztliches Attest oder Pflegegrad-Bescheid als Beleg des berechtigten Interesses.
  • Treppe vermessen lassen: Restbreite bei geklapptem Lift muss die landesabhängige Mindestlaufbreite von meist 80–100 cm (bzw. rund 70–80 cm bei bis zu 2 WE) wahren — im Zweifel Bauamt fragen.
  • Zustimmung einholen: Vermieter schriftlich anfragen (§ 554 BGB) bzw. Beschluss der Eigentümerversammlung herbeiführen (§ 20 WEG, siehe Musterablauf oben).
  • Rückbau regeln: Sicherheitsleistung, Befestigungsart und Rückbaupflicht vertraglich festhalten.
  • Förderung vor Auftrag beantragen: Pflegekasse (4.180 €), KfW-Zuschuss 455-B und ggf. KfW-Kredit 159 — erst nach Bewilligung bestellen.
  • Mehrere Angebote vergleichen: Preisunterschiede von 20–30 % sind bei gleicher Leistung üblich.

Häufige Fragen zum Treppenlift im Mehrfamilienhaus

Kann der Vermieter den Treppenlift verbieten?

Nur ausnahmsweise. Nach § 554 BGB muss er zustimmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen — etwa eine Gehbehinderung oder einen Pflegegrad. Ablehnen darf er nur, wenn ihm der Einbau unzumutbar ist, zum Beispiel weil die Treppe als Fluchtweg zu schmal würde.

Brauche ich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer?

Nein. Seit der WEG-Reform 2020 genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss — und auf diesen Beschluss haben Sie bei Barrierefreiheits-Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG sogar einen Anspruch. Die Gemeinschaft darf nur die Ausführung mitgestalten, den Einbau selbst aber nicht verhindern.

Wie breit muss die Treppe für einen Treppenlift sein?

Das regelt die jeweilige Landesbauordnung: In Häusern mit mehr als zwei Wohneinheiten müssen meist 80–100 cm nutzbare Laufbreite (oft 100 cm) auch mit hochgeklapptem Lift erhalten bleiben, bei bis zu zwei Wohneinheiten rund 70–80 cm. Da geklappte Sitzlifte nur ca. 30–35 cm auftragen, ist das ab etwa 110 cm Treppenbreite meist unkritisch — Grenzfälle klärt das Bauamt.

Was tun, wenn die Eigentümerversammlung den Beschluss verweigert?

Verweigert die WEG den Beschluss trotz Ihres Anspruchs aus § 20 Abs. 2 WEG, können Sie ihn per Beschlussersetzungsklage nach § 44 WEG gerichtlich ersetzen lassen. In der Praxis reicht oft schon der anwaltliche Hinweis auf diese Möglichkeit, damit die Versammlung zustimmt.

Muss ich den Lift beim Auszug wieder entfernen?

In der Regel ja. Als Mieter sind Sie zum Rückbau auf eigene Kosten verpflichtet; der Vermieter darf dafür eine zusätzliche Sicherheitsleistung verlangen. Alternativ können Sie vereinbaren, dass der Lift gegen Ablöse im Haus bleibt — etwa wenn Nachmieter oder Nachbarn ihn nutzen möchten.

Welche Brandschutzanforderungen gelten für den Treppenlift?

Die Treppe muss als Rettungsweg nutzbar bleiben. Maßgeblich ist die Restlaufbreite bei hochgeklapptem Lift — in der Praxis mindestens 60 cm. Dazu kommen schwer entflammbare Materialien im Treppenraum und eine Sicherung gegen unbefugte Nutzung, damit der Sitz nicht im Fluchtweg parkt. Die verbindliche Bewertung trifft das örtliche Bauamt anhand des Aufmaßes.

Gilt der Anspruch auch im Gemeinschaftstreppenhaus?

Ja — genau dort greift er. Das Treppenhaus ist Gemeinschaftseigentum, deshalb braucht der Einbau einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Auf diesen Beschluss haben Sie bei einer Barrierefreiheits-Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG aber einen Anspruch, und der BGH hat bereits 2017 entschieden (V ZR 96/16), dass die Gemeinschaft einen auf eigene Kosten eingebauten Treppenlift dulden muss.

Welche Mehrheit braucht der Beschluss in der Eigentümerversammlung?

Für den Beschluss selbst genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sollen die Kosten dagegen auf alle Eigentümer verteilt werden, verlangt § 21 Abs. 2 WEG eine qualifizierte Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile. Zahlen Sie selbst, brauchen Sie diese Hürde nicht.

Darf der Vermieter eine Kaution für den Rückbau verlangen?

Ja. § 554 BGB erlaubt dem Vermieter, seine Zustimmung von einer angemessenen zusätzlichen Sicherheitsleistung für den späteren Rückbau abhängig zu machen. Diese ist getrennt von der normalen Mietkaution zu betrachten — die vorhandene Kaution darf er dafür nicht einfach heranziehen. Halten Sie Höhe und Rückzahlung schriftlich fest.

Zahlt die Pflegekasse auch im Mietshaus?

Ja. Der Zuschuss von bis zu 4.180 € pro Person nach § 40 SGB XI ist nicht an Wohneigentum gebunden. Leben mehrere Anspruchsberechtigte im Haus, die denselben Lift nutzen, sind insgesamt bis zu 16.720 € möglich. Der Antrag muss vor der Beauftragung gestellt werden.

Ihr kostenloses Treppenlift-Angebot

Treppenlift-Konfigurator · Treppenlift in Mehrfamilienhaus: Was ist zu beachten?
Ihr persönliches Angebot in 60 Sekunden

Welchen Treppenlift benötigen Sie?

Wählen Sie den passenden Lift-Typ für Ihre Situation

Beliebt
SitzliftSitzlift
PlattformliftPlattformliftRollstuhlgerecht
HubliftHubliftVertikallift
HomeliftHomeliftAufzug

Wo soll der Lift eingesetzt werden?

Innen- oder Außenbereich Ihres Gebäudes

InnenInnenbereich
AußenAußenbereich
Weiß nichtWeiß nichtWir klären das

Wie verläuft Ihre Treppe?

Die Treppenform beeinflusst den Preis erheblich

GeradeGeradeGünstiger
KurvigKurvig / PodestMaßanfertigung
Weiß nichtWeiß nichtWir klären das

Wie viele Etagen?

Über wie viele Stockwerke soll der Lift fahren?

1 Etage1 Etage
2 Etagen2 Etagen
3+3 oder mehr

Wann wird der Lift benötigt?

Damit wir Anbieter mit passender Verfügbarkeit finden

SofortSofortSchnellstmöglich
3-4 Monate3–4 Monate
Weiß nichtWeiß noch nicht

Ihre Postleitzahl

Damit wir regionale Anbieter in Ihrer Nähe finden

Deutschland
Bitte gültige 5-stellige PLZ eingeben
Lokale Angebote werden gesucht…
Konfiguration wird geprüft
Regionale Anbieter werden gesucht
Verfügbarkeit wird abgeglichen
Fördermöglichkeiten werden geprüft

Vielen Dank für Ihre Anfrage!

Wir melden uns innerhalb weniger Stunden mit Ihrem persönlichen Angebot.

Wie geht es weiter?
Einer unserer Berater kontaktiert Sie und bespricht Ihre Anforderungen. Die Beratung ist kostenlos und unverbindlich.
0800 58 90 771 Kostenlose Hotline
 Kostenlos Unverbindlich⏱ In 60 Sekunden🔒 SSL-sicher
Anrufen Konfigurator Inhalt