Ein Treppenlift im Mehrfamilienhaus ist rechtlich deutlich anspruchsvoller als im eigenen Einfamilienhaus: Das Treppenhaus gehört allen — als Gemeinschaftseigentum der WEG oder als Eigentum des Vermieters. Wer hier einen Lift einbauen will, braucht deshalb mehr als nur ein Angebot vom Fachbetrieb.
Die gute Nachricht: Seit der WEG-Reform 2020 und dem neuen § 554 BGB haben sowohl Wohnungseigentümer als auch Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf barrierefreie Umbauten. Blockieren können Miteigentümer oder Vermieter den Einbau nur noch in Ausnahmefällen. Die härteste Hürde ist in der Praxis meist nicht das Recht, sondern die Bauordnung: Die Treppe muss auch mit Lift als Fluchtweg nutzbar bleiben.
Kurz gesagt: Ein Treppenlift im Mehrfamilienhaus ist erlaubt. Mieter haben den Anspruch nach § 554 BGB, Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 WEG — in beiden Fällen auf eigene Kosten. Vermieter und Eigentümergemeinschaft dürfen über die Ausführung mitbestimmen, den Einbau selbst aber nur in Ausnahmefällen verhindern. Die praktische Grenze zieht der Brandschutz: Die Treppe muss auch mit geparktem Lift als Fluchtweg nutzbar bleiben — in der Praxis mit mindestens 60 cm Restlaufbreite.

Der Anspruch auf einen barrierefreien Zugang zur eigenen Wohnung leitet sich aus dem Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz ab und wurde vom Gesetzgeber in Miet- und Wohnungseigentumsrecht konkretisiert. Ist der Treppenlift wegen einer Gehbehinderung oder Pflegebedürftigkeit erforderlich, dürfen weder Vermieter noch Eigentümergemeinschaft den Einbau pauschal verbieten.
Schon 2005 entschied das OLG München (Az. 32 Wx 051/05), dass das Interesse an einem unveränderten Erscheinungsbild des Treppenhauses hinter dem Recht auf barrierefreien Zugang zurücktritt. Optik ist also kein Ablehnungsgrund — Sicherheit dagegen schon.
Je nachdem, ob Sie Wohnungseigentümer oder Mieter sind, laufen Genehmigung und Kostenfrage unterschiedlich. Die dritte Hürde — die Fluchtweg-Breite — gilt für beide gleichermaßen:
Seit der WEG-Reform 2020 gibt § 20 Abs. 2 WEG jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen — der Treppenlift ist der Klassiker. Sie brauchen zwar weiterhin einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Die Gemeinschaft darf aber nur noch über das „Wie" mitreden (z. B. Schienenführung, Farbe) — nicht über das „Ob". Die Kosten tragen Sie als verlangender Eigentümer selbst (§ 21 WEG). Beschließt die WEG den Einbau dagegen gemeinschaftlich als Modernisierung, wird geteilt.
Als Mieter haben Sie nach § 554 BGB einen Anspruch darauf, dass der Vermieter dem Einbau auf eigene Kosten zustimmt, wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben — etwa eine ärztlich belegte Gehbehinderung oder einen Pflegegrad. Der Vermieter kann nur ablehnen, wenn der Umbau ihm auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zugemutet werden kann. Er darf aber eine angemessene Sicherheitsleistung (Kaution) für den späteren Rückbau verlangen. Tipp: Stimmen Sie Liftmodell und Befestigung vorab schriftlich ab — das vermeidet Streit beim Auszug.
Die Landesbauordnungen verlangen, dass notwendige Treppen als erster Rettungsweg nutzbar bleiben. Wie breit die Treppe bleiben muss, ist nicht bundeseinheitlich geregelt: In Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten fordern die Landesbauordnungen eine nutzbare Mindestlaufbreite von meist 80–100 cm — viele Bundesländer und die DIN 18065 setzen 100 cm an. Bei bis zu zwei Wohneinheiten reichen häufig 70–80 cm. Entscheidend ist die Restbreite bei hochgeklapptem Lift: Moderne Sitzlifte tragen zusammengeklappt nur noch ca. 30–35 cm auf. Bei schmalen Treppen entscheidet also die Zentimeter-Messung des Fachbetriebs — und im Zweifel die örtliche Bauaufsicht.
Die Rechtsprechung trennt den Treppenlift ausdrücklich vom Personenaufzug — und genau das macht Ihren Anspruch so stark. Wer in der Eigentümerversammlung diskutiert, hat mit diesen beiden Entscheidungen die besseren Argumente.
BGH, Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 96/16: Die Eigentümergemeinschaft muss es dulden, wenn ein gehbehinderter Wohnungseigentümer auf eigene Kosten niederschwellige Hilfsmittel wie einen Treppenlift oder eine Rampe einbaut. Für einen Personenaufzug gilt das ausdrücklich nicht: Er greift massiv in die Bausubstanz ein und setzt die Zustimmung aller voraus. Über Lage, Material und technische Ausführung entscheidet weiterhin die Gemeinschaft — über das „Ob" nicht mehr.
BGH, Urteile vom 09.02.2024 – V ZR 244/22 und V ZR 33/23: In diesen beiden Fällen ging es um einen Außenaufzug an einem denkmalgeschützten Jugendstilhaus in München und um eine Rampe mit Terrasse in Bonn — nicht um Treppenlifte. Entscheidend ist die Linie, die der BGH gezogen hat: Die Ausnahmen vom Anspruch auf Barrierefreiheit — eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage oder eine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer — sind ausdrücklich Ausnahmekonstellationen und müssen besonders begründet werden. Die Begründungslast liegt damit bei denen, die Ihr Vorhaben verhindern wollen, nicht bei Ihnen.
Diese Übersicht ist eine Einordnung der Rechtsprechung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei ernstem Streit in der Eigentümerversammlung ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht das Geld wert.
Wer als Wohnungseigentümer strukturiert vorgeht, hat den Beschluss meist in einer einzigen Versammlung in der Tasche. So läuft es in der Praxis:
Die Mindestlaufbreite bezeichnet die tatsächlich nutzbare Treppenbreite, nicht die Gesamtbreite. Handläufe, Schiene und geklappter Lift werden abgezogen. Die konkreten Werte stehen in der jeweiligen Landesbauordnung und unterscheiden sich je nach Bundesland — im Zweifel gibt das örtliche Bauamt die verbindliche Auskunft. Für eine zusätzliche (nicht notwendige) Treppe im Haus sind die Anforderungen geringer:
| Gebäudetyp | Notwendige Treppe (Haupttreppe) | Zusätzliche Treppe |
|---|---|---|
| Mehrfamilienhaus mit 1–2 Wohneinheiten | 70–80 cm (landesabhängig) | 50 cm |
| Haus mit mehr als 2 Wohneinheiten | 80–100 cm (landesabhängig, oft 100 cm) | 50 cm |
| Geklappter Sitzlift (Platzbedarf) | ca. 30–35 cm | |
Bleibt die geforderte Restbreite mit Lift nicht erhalten, kann die Bauaufsicht den Einbau untersagen — unabhängig von Ihrem Anspruch aus § 554 BGB oder § 20 WEG. Zusätzlich verlangen viele Bauämter im Treppenhaus schwer entflammbare bzw. nicht brennbare Materialien für Schiene und Verkleidung sowie eine Sicherung gegen unbefugte Nutzung — etwa per Schlüsselschalter oder Chip, damit spielende Kinder den Lift nicht im Fluchtweg parken. Lassen Sie die Treppe daher vor der Bestellung vom Fachbetrieb vermessen und klären Sie Grenzfälle mit dem Bauamt, bevor Sie unterschreiben.
Der Brandschutz ist im Mehrfamilienhaus die Hürde, an der Projekte tatsächlich scheitern — nicht das Wohnungseigentumsrecht. Der Grund: Die Haupttreppe ist der erste Rettungsweg des Gebäudes, und der muss auch mit montiertem Lift benutzbar bleiben. Drei Punkte prüft die Bauaufsicht regelmäßig.
1. Restlaufbreite bei geparktem Lift. Die technischen Anforderungen an Gebäudetreppen regelt die DIN 18065; verbindlich wird sie über die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Für die notwendige Treppe — die Haupttreppe als Rettungsweg — gilt in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen üblicherweise eine nutzbare Mindestlaufbreite von 100 cm, bei bis zu zwei Wohnungen 80 cm. Eine zusätzliche, nicht notwendige Treppe kommt mit 50 cm aus. Für den Lift zählt davon die Restlaufbreite: Was bleibt übrig, wenn Sitz, Fußplatte und Schiene hochgeklappt sind? In der Praxis verlangen Bauämter und Brandschutzdienststellen hier mindestens 60 cm. Ein geklappter Sitzlift braucht etwa 30–35 cm, ein Plattformlift deutlich mehr — deshalb scheitert er in engen Treppenhäusern fast immer.
2. Material und Brandlast. Schiene und Verkleidung im Treppenraum sollen aus schwer entflammbaren oder nicht brennbaren Materialien bestehen, damit die Brandlast im Rettungsweg nicht steigt. Fragen Sie den Fachbetrieb nach der Baustoffklasse der Bauteile — seriöse Anbieter haben das Datenblatt zur Hand.
3. Sicherung gegen unbefugte Nutzung. Der Lift muss so gesichert sein, dass er nicht mitten im Fluchtweg stehen bleibt — üblich sind Schlüsselschalter oder Chip. Das ist keine Schikane: Ein von spielenden Kindern auf halber Treppe geparkter Sitz blockiert im Ernstfall den Rettungsweg für alle Bewohner.
So bekommen Sie eine verbindliche Auskunft. Die genauen Werte unterscheiden sich je Bundesland, und ob eine Treppe im Einzelfall ausreicht, entscheidet die Behörde vor Ort — keine Ratgeberseite kann das für Sie vorwegnehmen. Mit diesen drei Unterlagen bekommen Sie beim Bauamt oder der Brandschutzdienststelle in einem Termin Klarheit:
Klären Sie das vor der Bestellung. Untersagt die Bauaufsicht den Einbau, hilft Ihnen auch ein bestandskräftiger WEG-Beschluss oder die Zustimmung des Vermieters nicht weiter — das Bauordnungsrecht geht vor.
Reißt die Restbreite die Vorgabe der Landesbauordnung, ist das Projekt nicht automatisch gescheitert. Drei Auswege haben sich im Mehrfamilienhaus bewährt:
Die Grundregel ist einfach: Wer den Einbau verlangt, zahlt — egal ob Mieter oder Wohnungseigentümer, und unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit. Nur wenn die Eigentümergemeinschaft den Lift gemeinschaftlich beschließt, etwa um das Haus vorsorglich barrierefrei zu machen, werden die Kosten auf alle umgelegt.
Zur Orientierung: Ein gerader Sitzlift kostet 3.500–10.000 €, bei kurvigen Treppen — im Mehrfamilienhaus mit Podesten der Regelfall — werden 7.500–16.000 € fällig, da die Schiene als Maßanfertigung (+ ca. 3.000 €) gefertigt wird. Plattformlifte für Rollstuhlfahrer liegen bei 6.000–20.000 €, benötigen aber deutlich mehr Treppenbreite und scheiden in vielen Treppenhäusern aus.
Gerade im Mehrfamilienhaus spricht vieles für einen gemieteten Treppenlift: Beim Auszug muss ohnehin zurückgebaut werden, und bei kurzer Nutzungsdauer (z. B. nach Operation oder bei fortschreitender Erkrankung) bleibt die Anfangsinvestition klein. Üblich sind eine einmalige Einbaupauschale plus 50–150 € Monatsmiete — Rückbau inklusive. Ab etwa 3–4 Jahren Nutzung ist der Kauf meist wieder günstiger.
Mit anerkanntem Pflegegrad (1–5) zahlt die Pflegekasse nach § 40 SGB XI bis zu 4.180 € pro Person als Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Leben mehrere Anspruchsberechtigte im Haushalt, sind bis zu 16.720 € möglich — im Mehrfamilienhaus können sich sogar mehrere pflegebedürftige Nachbarn einen gemeinsamen Lift im Treppenhaus fördern lassen. Wichtig: Antrag vor der Beauftragung stellen.
Der beliebte KfW-Zuschuss 455-B „Barrierereduzierung" ist seit April 2026 wieder verfügbar — 10 % der Kosten bis maximal 2.500 €, ohne Pflegegrad und Altersgrenze. Das Jahresbudget ist begrenzt und meist schnell erschöpft. Beantragen Sie deshalb früh und vor der Auftragsvergabe direkt bei der KfW; zusätzlich gibt es den zinsgünstigen KfW-Kredit 159.
Steuerlich gilt: Bei nachgewiesener Notwendigkeit sind die Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar. Baut der selbstnutzende Eigentümer ohne Notwendigkeit ein, lassen sich 20 % der Handwerker-Lohnkosten nach § 35a EStG geltend machen. Der Abzug ist auf 1.200 € pro Jahr gedeckelt und greift nur, wenn keine andere Förderung fließt.
Der Pflegekassen-Zuschuss von 4.180 € ist nicht an Eigentum gebunden. Auch Mieter erhalten ihn — und können ihn sogar für einen gemieteten Treppenlift einsetzen. Das lohnt sich besonders, wenn der Lift voraussichtlich nur wenige Jahre gebraucht wird und beim Auszug ohnehin zurückgebaut werden muss.
Nur ausnahmsweise. Nach § 554 BGB muss er zustimmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen — etwa eine Gehbehinderung oder einen Pflegegrad. Ablehnen darf er nur, wenn ihm der Einbau unzumutbar ist, zum Beispiel weil die Treppe als Fluchtweg zu schmal würde.
Nein. Seit der WEG-Reform 2020 genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss — und auf diesen Beschluss haben Sie bei Barrierefreiheits-Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG sogar einen Anspruch. Die Gemeinschaft darf nur die Ausführung mitgestalten, den Einbau selbst aber nicht verhindern.
Das regelt die jeweilige Landesbauordnung: In Häusern mit mehr als zwei Wohneinheiten müssen meist 80–100 cm nutzbare Laufbreite (oft 100 cm) auch mit hochgeklapptem Lift erhalten bleiben, bei bis zu zwei Wohneinheiten rund 70–80 cm. Da geklappte Sitzlifte nur ca. 30–35 cm auftragen, ist das ab etwa 110 cm Treppenbreite meist unkritisch — Grenzfälle klärt das Bauamt.
Verweigert die WEG den Beschluss trotz Ihres Anspruchs aus § 20 Abs. 2 WEG, können Sie ihn per Beschlussersetzungsklage nach § 44 WEG gerichtlich ersetzen lassen. In der Praxis reicht oft schon der anwaltliche Hinweis auf diese Möglichkeit, damit die Versammlung zustimmt.
In der Regel ja. Als Mieter sind Sie zum Rückbau auf eigene Kosten verpflichtet; der Vermieter darf dafür eine zusätzliche Sicherheitsleistung verlangen. Alternativ können Sie vereinbaren, dass der Lift gegen Ablöse im Haus bleibt — etwa wenn Nachmieter oder Nachbarn ihn nutzen möchten.
Die Treppe muss als Rettungsweg nutzbar bleiben. Maßgeblich ist die Restlaufbreite bei hochgeklapptem Lift — in der Praxis mindestens 60 cm. Dazu kommen schwer entflammbare Materialien im Treppenraum und eine Sicherung gegen unbefugte Nutzung, damit der Sitz nicht im Fluchtweg parkt. Die verbindliche Bewertung trifft das örtliche Bauamt anhand des Aufmaßes.
Ja — genau dort greift er. Das Treppenhaus ist Gemeinschaftseigentum, deshalb braucht der Einbau einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Auf diesen Beschluss haben Sie bei einer Barrierefreiheits-Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG aber einen Anspruch, und der BGH hat bereits 2017 entschieden (V ZR 96/16), dass die Gemeinschaft einen auf eigene Kosten eingebauten Treppenlift dulden muss.
Für den Beschluss selbst genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sollen die Kosten dagegen auf alle Eigentümer verteilt werden, verlangt § 21 Abs. 2 WEG eine qualifizierte Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile. Zahlen Sie selbst, brauchen Sie diese Hürde nicht.
Ja. § 554 BGB erlaubt dem Vermieter, seine Zustimmung von einer angemessenen zusätzlichen Sicherheitsleistung für den späteren Rückbau abhängig zu machen. Diese ist getrennt von der normalen Mietkaution zu betrachten — die vorhandene Kaution darf er dafür nicht einfach heranziehen. Halten Sie Höhe und Rückzahlung schriftlich fest.
Ja. Der Zuschuss von bis zu 4.180 € pro Person nach § 40 SGB XI ist nicht an Wohneigentum gebunden. Leben mehrere Anspruchsberechtigte im Haus, die denselben Lift nutzen, sind insgesamt bis zu 16.720 € möglich. Der Antrag muss vor der Beauftragung gestellt werden.
Welchen Treppenlift benötigen Sie?
Wählen Sie den passenden Lift-Typ für Ihre Situation
Wo soll der Lift eingesetzt werden?
Innen- oder Außenbereich Ihres Gebäudes
Wie verläuft Ihre Treppe?
Die Treppenform beeinflusst den Preis erheblich
Wie viele Etagen?
Über wie viele Stockwerke soll der Lift fahren?
Wann wird der Lift benötigt?
Damit wir Anbieter mit passender Verfügbarkeit finden
Ihre Postleitzahl
Damit wir regionale Anbieter in Ihrer Nähe finden
Vielen Dank für Ihre Anfrage!
Wir melden uns innerhalb weniger Stunden mit Ihrem persönlichen Angebot.