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Treppenlift von Steuer absetzen: so geht’s und so viel lässt sich sparen

Selbst der im Vergleich zu Plattformliften günstige Sitzlift bleibt für Normalverdiener eine teure Anschaffung. Besonders maßgefertigte Führungsschienen bei kurvigen Modellen gehen ganz schön ins Geld. Alternativen? Gibt es! Doch auch gebrauchte Treppenlifte sind kein Schnäppchen. Und Miet-Treppenlifte lohnen sich nur bei vorübergehenden Einschränkungen der Mobilität. Der Gesetzgeber hat deshalb die Möglichkeit geschaffen, den Eigenanteil nach Abzug aller Zuschüsse und Fördermittel steuerlich geltend zu machen.

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Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

Damit sich der Treppenlift von der Steuer absetzen lässt, muss eine medizinische Notwendigkeit vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird das Finanzamt die Kosten nicht berücksichtigen. Hierzu ist dem Finanzamt ein ärztlicher Nachweis (Attest) vorzulegen. Erst ab Pflegegrad 4 entfällt diese Nachweispflicht.

Gut zu Wissen:

Der Begriff der außergewöhnlichen Belastung ist in §§ 33 ff. des deutschen Einkommensteuergesetzes definiert. Darin heißt es, dass die Aufwendungen zum einen notwendig sein müssen und zum anderen einen angemessen Betrag nicht übersteigen dürfen

Hinweis:

Neben der medizinischen Notwendigkeit müssen die Anschaffungskosten für den Treppenlift verhältnismäßig sein. Wird beispielsweise ein luxuriöser Homelift im Haus installiert, obwohl es ein klassischer Sitzlift getan hätte, wird das Finanzamt den Versuch, diese Kosten abzusetzen, nicht akzeptieren.

Wie hoch ist die Steuerersparnis?

Die Höhe der Steuerersparnis ist maßgeblich von den individuellen Einkommensverhältnissen abhängig. Auch Familienstand und Anzahl der Kinder beeinflusst die Höhe der ZUMUTBAREN Belastung. Diese liegt zwischen 1 und 7 % der Gesamteinkünfte einer steuerpflichtigen Person.

Höhe der zumutbaren Belastung im Überblick

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünftebis 15.340 €über 15.340 € bis 51.130 €über 51.130 €

1.

bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer

 

 

 

 

a) nach § 32a Absatz 1,

5

6

7

 

b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist;

 

4

 

5

 

6

2.

bei Steuerpflichtigen mit

 

 

 

 

a) einem Kind oder zwei Kindern

 

2

 

3

 

4

 

b) drei oder mehr Kindern

1

1

2

 

 

Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Quelle: Gesetze im Internet / Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Beispiele

Bei einem Gesamteinkommen zwischen 15.340 und 51.130 Euro und ein bis zwei Kindern liegt die zumutbare Belastung bei 3 %
Legen wir ein Einkommen von 30.000 Euro zugrunde, beträgt die zumutbare Belastung demnach 900 Euro
Wird ein medizinisch notwendiger Treppenlift für 12.000 Euro angeschafft, so ist zunächst der Zuschuss der Krankenkasse abzuziehen. Dieser kann bis zu 4.000 Euro pro Person betragen
Es bleiben in diesem Beispiel 8.000 Euro Eigenanteil (in der Einkommenssteuererklärung anzugeben), von denen die zumutbare Belastung von 900 Euro abzuziehen sind. Ergebnis: 7.100 Euro
Vom steuerlich relevanten Einkommen werden also 7.100 Euro abgezogen. Steuern entfallen dann nicht mehr auf die 40.000 Euro, sondern nur noch auf 32.900 Euro
Bereits zu viel gezahlte Steuer (bei Angestellten) würde das Finanzamt in diesem Fall erstatten. Bei Selbstständigen verringert somit die Zahllast

Tipp:

Bewahren Sie alle Belege gut auf. Denn nicht nur die Anschaffungskosten, auch Reparatur- und Montagekosten können in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung können anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen sog. Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dessen Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung und liegt bei nicht Schwerbehinderten zwischen 310 und 1.420 Euro jährlich. Bei hilflosen und blinden Menschen werden 3.700 Euro pro Jahr berücksichtigt.

Höhe des Behindert-Pauschbetrags im Überblick

Grad der Behinderung

Pauschbetrag / Jahr

GdB 25 und 30 Prozent

310 Euro

GdB 35 und 40 Prozent

430 Euro

GdB 45 und 50 Prozent

570 Euro

GdB 55 und 60 Prozent

720 Euro

GdB 65 und 70 Prozent

890 Euro

GdB 75 und 80 Prozent

1.060 Euro

GdB 85 und 90 Prozent

1.230 Euro

GdB 95 und 100 Prozent

1.420 Euro

Blind (Merkmal “Bl”) oder hilflos (Merkmal “H”)

3.700 Euro

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    Ich habe den Datenschutz gelesen und verstanden.

    *lt. Informationen des Bundesministerium für Gesundheit vom 01. März 2017 ist für einen Haushalt, in dem mindestens vier Personen mit Pflegegrad wohnen, der vierfache Zuschuss von je 4.000€ möglich. Daraus ergibt sich ein maximaler Zuschuss von 16.000€ pro Haushalt und Treppenlift.

    Über den Autor:

    Sebastian Starnberger - Autor des Beitrages: Treppenlift von Steuer absetzen: so geht’s und so viel lässt sich sparen
    Sebastian Starnberger
    ist zuständig für den redaktionellen Gesundheitsbereich und Experte für barrierefreies Wohnen. Weiterhin interessiert er sich für Pflegehilfsmittel
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