Aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes ergibt sich der Anspruch auf einen barrierefreien Zugang zur eigenen Wohnung. Falls der Treppenlift medizinisch Notwendig ist – z. B. bei einer Gehbehinderung des Mieters / der Mieterin – darf der Eigentümer des Mietshauses den Treppenlift-Einbau nicht untersagen. Gleiches gilt für die Eigentümergemeinschaft eines Hauses mit mehreren Eigentumswohnungen. Falls der Einbau NICHT medizinisch notwendig ist, müssen Eigentümer bzw. Eigentümergemeinschaft IN JEDEM FALL zustimmen.
Unabhängig davon, ob der Einbau mit oder ohne medizinische Notwendigkeit erfolgt, muss die Treppe in einem Mietshaus mit mehr als zwei Wohneinheiten eine Mindestlaufbreite von 80 cm haben. Bei der Mindestlaufbreite handelt es sich um die tatsächlich nutzbare Fläche, nicht die Gesamtbreite der Treppe. In einem Mehrfamilienhaus mit maximal zwei Wohneinheiten reichen 70 cm Mindestlaufbreite.
Art des Gebäudes | Mindestlaufbreite der notwendigen Treppe (Haupttreppe) | Mindestlaufbreite der zusätzlichen Treppe |
---|---|---|
Mehrfamilienhaus mit ein bis zwei Wohneinheiten | 70 cm | 50 cm |
Miethaus mit mehr als zwei Wohneinheiten oder mehr als 400 m² Wohnfläche | 80 cm | 50 cm |
Hintergrund:
Ein Treppenlift ist im zusammengeklappten Zustand ca. 30 bis 35 cm breit. Die Anforderungen an die Mindestlaufbreite sollen gewährleisten, dass die Treppe trotz Treppenlift im Brandfall noch als Fluchtweg dienen kann. Kann der Treppenlift an einer zusätzlichen Treppe im Mietshaus eingebaut werden, reichen 50 cm Mindestlaufbreite aus.
Die Kosten für Treppenlift samt Einbau sind stets von dem Mieter bzw. Eigentümer zu tragen, der den Einbau fordert – unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit. Falls die Eigentümergemeinschaft sich darauf einigt, prophylaktisch einen Treppenlift zu installieren , um das Mietshaus barrierefrei zu gestalten, können die Kosten selbstverständlich aufgeteilt werden.
Das Recht auf den barrierefreien Zugang zur Wohnung überwiegt dem Interesse der / des Eigentümer(s) bzw. der übrigen Eigentümer, das optische Erscheinungsbild des Treppenhauses nicht zu verändern. Dies entschied u.a. das OLG München in einem Urteil im Jahr 2005 (Az.: 32 WX 051/05).
Finanziert werden kann der Treppenlift im Mehrfamilienhaus zum Beispiel durch die KfW Förderung “Altersgerecht Umbauen – Investitionszuschuss (455)”. Hinweis: Leider sind die Bundesmittel derzeit aufgebraucht – eine Antragstellung ist daher momentan nicht möglich.
Bei medizinischer Notwendigkeit ist die Pflegekasse Ansprechpartner Nr. 1. Ab Pflegegrad 1 beteiligt sich die Versicherung einmalig mit bis zu 4.000 Euro pro Person an wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Leben mehrere Pflegebedürftige in der gleichen Wohnung, kann der Zuschuss maximal vier Personen gewährt werden. Das entspricht einem Zuschuss von bis zu 16.000 Euro.
Bei Beziehern von Grundsicherung oder ALG 2 (Hartz IV) können Grundsicherungsamt bzw. die Agentur für Arbeit im Einzelfall bei der Finanzierung des verbeliebenden Eigenanteils nach Abzug des Pflegekassenzuschusses helfen.
Falls eine Mietpartei den Einbau beauftragt und der Treppenlift notwendig ist (nachweislich), lassen sich die Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Einkommenssteuer absetzen. Menschen mit Behinderung haben auch die Möglichkeit, einen Behinderten-Pauschbetrag geltend zu machen.
Wird der Treppenlift NICHT von der Mietpartei bzw. des pflegebedürftigen Eigentümers einer Eigentumswohnung im Mehrfamilienhaus bezahlt, sondern als prophylaktische Maßnahme vom Vermieter / Eigentümer, ist der steuerliche Sachverhalt anders zu bewerten. Wenn keine unbedingte Notwendigkeit für den Treppenlift-Einbau besteht, das Haus durch den Treppenlift jedoch modernisiert / renoviert werden soll, können 20 % der Lohnkosten des Handwerkers abgesetzt werden. Allerdings ist die Steuerersparnis auf 1.200 Euro pro jahr begrenzt.
Die Absetzbarkeit der Handwerker-Lohnkosten ist an einige Bedingungen geknüpft. So darf der Treppenlift-Einbau zum einen nicht anderweitig gefördert werden (z. B. durch den KfW-Zuschuss). Zum anderen muss der Steuerpflichtige selber in dem Haus wohnen, in dem die Leistung erbracht wird / wurde. Außerdem können lediglich die reinen Arbeitskosten, nicht aber die Kosten für Treppenlift und Führungsschienen als Handwerkerkosten von der Steuer abgesetzt werden.
Erfolgreiche Vermittlung
Schnelle Bearbeitung