Selbst der im Vergleich zu Plattformliften günstige Sitzlift bleibt für Normalverdiener eine teure Anschaffung. Besonders maßgefertigte Führungsschienen bei kurvigen Modellen gehen ganz schön ins Geld. Alternativen? Gibt es! Doch auch gebrauchte Treppenlifte sind kein Schnäppchen. Und Miet-Treppenlifte lohnen sich nur bei vorübergehenden Einschränkungen der Mobilität. Der Gesetzgeber hat deshalb die Möglichkeit geschaffen, den Eigenanteil nach Abzug aller Zuschüsse und Fördermittel steuerlich geltend zu machen.
Ein Treppenlift ist auch nach Abzug aller Zuschüsse selten ein Schnäppchen: Selbst ein gerader Sitzlift kostet 3.500 bis 10.000 €, kurvige Anlagen mit Maßschiene schnell 7.500 bis 16.000 €. Die gute Nachricht: Der Eigenanteil, der nach Pflegekasse und Förderung übrig bleibt, lässt sich in der Steuererklärung geltend machen — und zwar auf zwei verschiedenen Wegen.
Dieser Ratgeber zeigt, wann das Finanzamt mitspielt, wie hoch die Ersparnis realistisch ausfällt und in welcher Reihenfolge Sie Zuschüsse und Steuer clever kombinieren.
Das Einkommensteuergesetz bietet für Treppenlift-Kosten zwei unterschiedliche Paragrafen. Welcher sich lohnt, hängt davon ab, ob eine medizinische Notwendigkeit nachweisbar ist — und wie hoch Ihr Eigenanteil ausfällt.
Der einfachste Weg — ganz ohne Attest: Als haushaltsnahe Handwerkerleistung erkennt das Finanzamt 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Montagekosten an, maximal 1.200 € pro Jahr. Der Betrag wird direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen, nicht nur vom Einkommen.
Wichtig: Materialkosten (Lift, Schiene) zählen nicht mit. Voraussetzung sind eine Rechnung mit ausgewiesenem Lohnanteil und Zahlung per Überweisung — Barzahlung akzeptiert das Finanzamt nicht. Eingetragen wird der Betrag in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen".
Liegt eine medizinische Notwendigkeit vor, können Sie den kompletten Eigenanteil — inklusive Gerät, Schiene, Montage und späterer Reparaturen — als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG ansetzen (Eintrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen"). Bei Kosten von mehreren Tausend Euro ist das fast immer der lukrativere Weg.
Abgezogen wird allerdings die zumutbare Belastung (1–7 % Ihrer Einkünfte, je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl). Nur der Betrag darüber senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Die optimale Reihenfolge: Erst Zuschüsse sichern, dann den Rest absetzen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 1 bis zu 4.180 € pro Person (§40 SGB XI), bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt bis 16.720 €. Nur der danach verbleibende Eigenanteil ist steuerlich relevant — geförderte Beträge dürfen nicht doppelt angesetzt werden.
Profi-Tipp: Der Teil, den das Finanzamt bei §33 als zumutbare Belastung streicht, kann anteilig noch über §35a berücksichtigt werden. So verschenken Sie keinen Euro.
Für den vollen Abzug nach §33 EStG verlangt das Finanzamt einen Nachweis, dass der Treppenlift medizinisch notwendig ist. In der Regel genügt ein ärztliches Attest — ein amtsärztliches Gutachten ist nicht erforderlich, wie der Bundesfinanzhof ausdrücklich entschieden hat (BFH, Urteil vom 6.2.2014, Az. VI R 61/12). Ab Pflegegrad 4 akzeptiert das Finanzamt in der Regel den Pflegegrad selbst als Nachweis.
Wer einen luxuriösen Homelift einbaut, obwohl ein klassischer Sitzlift ausgereicht hätte, riskiert die Ablehnung. Das Finanzamt akzeptiert nur Aufwendungen, die in einem vernünftigen Verhältnis zur gesundheitlichen Einschränkung stehen.
Die Ersparnis hängt von Ihrem Einkommen, Familienstand und der Kinderzahl ab. Entscheidend ist die zumutbare Belastung (auch „zumutbare Eigenbelastung" genannt) — der Anteil Ihrer Einkünfte, den Sie selbst tragen müssen, bevor der Steuerabzug greift:
| Haushaltssituation | bis 15.340 € | bis 51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| Ohne Kinder (Grundtarif) | 5 % | 6 % | 7 % |
| Ohne Kinder (Splitting) | 4 % | 5 % | 6 % |
| 1–2 Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
| 3 oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Beispielrechnung: Ein kurviger Sitzlift kostet 12.000 €. Die Pflegekasse steuert 4.180 € bei — es bleiben 7.820 € Eigenanteil. Bei 30.000 € Jahreseinkommen und zwei Kindern beträgt die zumutbare Belastung 3 %, also 900 €. Absetzbar sind somit 6.920 €, die das zu versteuernde Einkommen direkt mindern. Angestellte erhalten die zu viel gezahlte Steuer erstattet, bei Selbstständigen sinkt die Zahllast — bei einem Grenzsteuersatz von rund 27 % sind das im Beispiel etwa 1.900 € zurück. Bei höheren Einkommen mit Spitzensteuersatz (42 %) kann die Erstattung für denselben Betrag auf über 2.500 € steigen.
Seit einem BFH-Urteil von 2017 (Az. VI R 75/14) wird die zumutbare Belastung stufenweise berechnet: Der höhere Prozentsatz gilt nur für den Einkommensteil oberhalb der jeweiligen Stufe. Im Beispiel heißt das: 2 % auf die ersten 15.340 € (306,80 €) plus 3 % auf die restlichen 14.660 € (439,80 €) — zusammen nur rund 747 € statt 900 €. Absetzbar wären damit sogar 7.073 €. Gängige Steuerprogramme und ELSTER rechnen automatisch so.
Menschen mit anerkanntem Grad der Behinderung (GdB) können statt des Einzelnachweises nach §33 den Behinderten-Pauschbetrag nutzen — ohne Belege, ohne zumutbare Belastung. Die Beträge wurden 2021 verdoppelt und gelten unverändert:
| Grad der Behinderung | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| GdB 20 | 384 € |
| GdB 30/40 | 620 € / 860 € |
| GdB 50/60 | 1.140 € / 1.440 € |
| GdB 70/80 | 1.780 € / 2.120 € |
| GdB 90/100 | 2.460 € / 2.840 € |
| Hilflos (Merkzeichen H) oder blind | 7.400 € |
Bei hohen Treppenlift-Kosten ist der Einzelnachweis nach §33 meist günstiger als der Pauschbetrag — beide gleichzeitig für dieselben Kosten geht nicht. Ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein rechnet beide Varianten in wenigen Minuten durch.
Die häufigste Praxisfrage lautet: In welche Anlage und welche Zeile gehören die Kosten? Die Zuordnung ist klar geregelt — nur die genauen Zeilennummern verschieben sich von Formularjahr zu Formularjahr leicht:
| Abzugsweg | Formular | Wo genau (Orientierung) |
|---|---|---|
| §33 EStG (voller Eigenanteil) | Anlage „Außergewöhnliche Belastungen" | Block „Andere außergewöhnliche Belastungen", i. d. R. Zeilen 13–19 |
| Behinderten-Pauschbetrag (§33b) | Anlage „Außergewöhnliche Belastungen" | Angaben zu GdB/Merkzeichen, i. d. R. Zeilen 4–9 |
| §35a EStG (Handwerkerbonus) | Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen" | Zeile „Handwerkerleistungen", i. d. R. Zeile 6 — nur den Lohnanteil eintragen |
Wichtig bei §33: Tragen Sie den Gesamtbetrag vor Abzug der zumutbaren Belastung ein, aber nach Abzug aller Zuschüsse — erhaltene Erstattungen von Pflegekasse oder KfW werden im Formular gesondert angegeben. Die zumutbare Belastung zieht das Finanzamt selbst ab. In ELSTER finden Sie beide Anlagen über die Formularsuche; Belege müssen Sie nicht mehr mitschicken, aber auf Nachfrage vorlegen können (Belegvorhaltepflicht).
Gebrauchte Treppenlifte sind steuerlich genauso absetzbar wie Neugeräte: Entscheidend ist die medizinische Notwendigkeit und der tatsächlich gezahlte Betrag, nicht das Alter des Lifts. Das gilt auch für gemietete Lifte — die monatlichen Raten zählen im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastung.
Mieter dürfen ebenfalls absetzen: Wer den Einbau selbst bezahlt, setzt die Kosten in der eigenen Steuererklärung an — die Wohnung muss ihm nicht gehören. Den Einbau selbst kann der Vermieter bei berechtigtem Interesse kaum verweigern (§ 554 BGB gibt Mietern einen Anspruch auf Gestattung barrierereduzierender Umbauten). In der Eigentümergemeinschaft sichert § 20 Abs. 2 WEG denselben Anspruch auf angemessene bauliche Veränderung im Treppenhaus — die Kosten trägt und versteuert, wer sie veranlasst.
Damit am Ende möglichst wenig an Ihnen hängen bleibt, gehen Sie schrittweise vor: Zuerst den Pflegekassen-Zuschuss von 4.180 € beantragen (vor dem Kauf!), dann den KfW-Zuschuss 455-B (seit 8. April 2026 wieder verfügbar, 10 %, max. 2.500 €) früh und vor der Auftragsvergabe direkt bei der KfW beantragen, da das Budget 2026 begrenzt ist, und prüfen, ob der KfW-Kredit 159 für den Restbetrag infrage kommt. Erst der verbleibende Eigenanteil wandert in die Steuererklärung.
Wichtig fürs Timing: Steuerlich zählt das Jahr der Zahlung. Wer den Lift im Dezember bezahlt, setzt ihn in der Erklärung für genau dieses Jahr ab. Bei sehr hohen Eigenanteilen kann es sich lohnen, die Zahlung so zu legen, dass sie auf ein einkommensstarkes Jahr fällt.
Wie viel Zuschuss in Ihrer Situation zusammenkommt — und wie hoch der absetzbare Rest ausfällt — können Sie hier direkt durchrechnen:
Kostenloses Angebot anfordernFür den Abzug als außergewöhnliche Belastung (§33) ja — ein einfaches ärztliches Attest genügt, idealerweise vor dem Kauf ausgestellt. Ab Pflegegrad 4 akzeptiert das Finanzamt in der Regel den Pflegegrad als Nachweis. Für den Handwerkerbonus nach §35a ist gar kein Attest nötig.
Ja. Entscheidend ist die medizinische Notwendigkeit, nicht der Pflegegrad. Ohne Pflegegrad entfällt allerdings der Zuschuss der Pflegekasse — dafür ist der absetzbare Eigenanteil entsprechend höher.
Ja. Bei medizinischer Notwendigkeit zählen auch Mietraten, Wartungsverträge und Reparaturen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Ohne Attest lassen sich zumindest die Arbeitskosten über §35a mit 20 % (max. 1.200 €/Jahr) ansetzen.
Bei hohen Kosten fast immer §33, weil dort der gesamte Eigenanteil zählt und nicht nur 20 % der Arbeitskosten. §35a ist die Rückfalloption ohne Attest — und kann den Teil auffangen, den §33 als zumutbare Belastung streicht.
Ja. Steuerlich relevant ist nur, was Sie tatsächlich selbst gezahlt haben. Zuschüsse von Pflegekasse, Berufsgenossenschaft oder anderen Trägern mindern den absetzbaren Eigenanteil.
Bei §33 in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen" im Block „Andere außergewöhnliche Belastungen" (i. d. R. Zeilen 13–19), beim Handwerkerbonus nach §35a in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen" in der Zeile für Handwerkerleistungen (i. d. R. Zeile 6). Die zumutbare Belastung müssen Sie nicht selbst abziehen — das erledigt das Finanzamt.
Ja. Für das Finanzamt zählt der tatsächlich gezahlte Betrag und die medizinische Notwendigkeit — ob der Lift neu, gebraucht oder gemietet ist, spielt keine Rolle.


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